Die Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer die wichtigsten Einnahmequelle der Gemeinden. Besteuert wird das unbebaute und bebaute Grundstück. Berechnet wird die Grundsteuer auf Basis des sogenannten Einheitswertes, auf den die Steuermesszahl angewendet wird. Dies ergibt dann den Steuermessbetrag. Auf diesen Wert erhebt die entsprechende Gemeinde dann den Hebesatz, welcher für alle Grundstücke der Gemeinde einheitlich ist.
Die Grundsteuer muss jährlich bezahlt werden. Öffentlicher Grundbesitz oder Sportanlagen sind von der Grundsteuer freigestellt.
Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Die wichtigsten Faktoren für die Berechnung der Grundsteuer sind der Steuermessbetrag und die Steuermesszahlen. Diese werden in § 13 I GrStG definiert.
Bei der Berechnung der Grundsteuer wird von einem Steuermessbetrag ausgegangen, der durch Anwendung eines 1000/Satzes auf den Einheitswert bestimmt wird. Dieser stellt dann die Steuermesszahl dar. Zugrundgelegt wird der gültige Einheitswert.
Hierauf wir dann die Steuermesszahl angewendet, welche folgenden regeln folgt:
Daraus ergibt sich dann der vom Finanzamt erstellte Einheitswertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid. Falls man dagegen Einspruch erheben möchte, so muss man dies innerhalb eines Monats ab Datum der Zustellung tun.
Auf Grundlage dieses Grundsteuerbescheids wendet die Gemeinde den gültigen Hebesatz an und setzt letztlich die Grundsteuer fest.
Hebesatz
Jede einzelne Gemeinde legt den sogenannten Hebesatz fest. Dies ist der Prozentsatz des Steuermessbetrages, mit dem die Grundsteuer erhoben wird. Diese wird zu Beginn des Kalenderjahres festgelegt und wird dann in vier Teilen fällig, und zwar zu folgenden Daten:
Beispiel zur Grundsteuerberechnung
Das Finanzamt hat den Einheitswert für ein Grundstück auf 35.500 EUR festgesetzt. Die angewendete Steuermesszahl beträgt 3,5 vom 1000, wodurch das Finanzamt einen Steuermessbetrag von 124,25 EUR festsetzt. Bei einem angenommenen Hebesatz der Gemeinde von 300% ergibt sich eine jährliche Grundsteuer von 372,75 EUR.